Frage: Ich habe alle anderen Mieterinnen und Mieter im Haus gefragt. Einige suchten eine Beratungsstelle auf und erhielten dort im Sommer 2023 den Bescheid, dass ihr bisheriger Mietzins auf einem Referenzzins von 1.25 beruhe und die Erhöhung (ab Juni 2023 auf 1.5% und ab Dezember 2023 sogar auf 1.75%) deshalb korrekt sei. Ist eine solche Beratung seriös?
Antwort: Die Aussage ist im Prinzip - je nach Unterlagen - schon richtig. Die Beratungsstelle hat womöglich online (auf mietrecht.ch) geprüft, welcher relative Anstieg korrekt ist. Dabei handelt es sich aber nur um die erste Hürde der Mietzinserhöung.
Frage: Welches ist die zweite Hürde?
Antwort: Die Beratungsstelle war rechtlich auch verpflichtet, Sie darauf hinzuweisen, dass Ihnen u.U. die Einrede der übersetzten Rendite zusteht. Das ist die zweite Hürde.
Wichtig 1: Beratungsstellen haften für eine unvollständige Auskunft. Bewahren Sie die Korrespondenz mit der Beratungsstelle betreffend die Rechtmässigkeit der Erhöhungen von 1.25 auf 1.5 bzw. auf 1.75 sorgfältig auf (Empfehlung: Ausdrucken).
Wichtig 2:  Denken Sie daran: Schadenersatzansprüche aus verpassten Mietzinsanfechtungen verjähren innert 5 Jahren seit der unvollständigen bzw. falschen Beratung. Der Schaden liegt typischerweise im unnötig hingenommenen Mietzinsaufschlag (z.B. Fr. 118.- pro Monat).
Wichtig 3:  Sie sollten der Beratungsstelle Ihren Mietvertrag vollständig unterbreiten. Wenn Sie z.B. einen Geschäftsraum mit gültiger Index-, Staffel- oder Umsatzmiete vereinbart haben, prüft die Behörde die Mietzinshöhe nur unter der Voraussetzung von Art. 270c bzw. Art. 270d OR. Eine geschulte Beratungsstelle macht Sie darauf aufmerksam. Dies bewahrt Sie vor empfindlichen Kostenfolgen (Gerichtskosten).