Frage: Im srf-Chat war zu lesen, dass nach 30 Jahren Besitzdauer weder die Brutto- noch die Nettorendite anwendbar seien. Was hat es damit auf sich?
Antwort: Das Bundesgericht vermutet, dass ein Vermieter nach 30 Jahren
- die Unterlagen zu den Erstellungs- oder Erwerbskosten nicht mehr auffinden kann
- und wenn doch, dass diese nicht mehr so aussagekräftig sind.
Mieterin/Mieter: Meine Oma hat ein Haus von 1955 und noch alle Unterlagen feinsäuberlich im Schrank.
Antwort: In Wahrheit ging es dem Bundesgericht wohl darum, dem Marktelement etwas Raum zu lassen.
Mieterin/Mieter: Stimmt es, dass ich beweisen muss, dass der vom Vermieter angepeilte Mietzins nicht mehr orts- und quartierüblich wäre?
Antwort: Ja. Im Bereich der Erhöhung erbringt der Vermieter den Beweis der gestiegenen Referenzzinse und Kosten ohne grosse Mühe.
Es genügt nicht, dass Sie als Mieterin oder Mieter lediglich einredeweise behaupten, die Miete übersteige bei gutgeheissener Erhöhung das orts- und quartierübliche Mass. Sie müssen das beweisen.