Frage: Wie kommt das Gericht an die nötigen Unterlagen?
Antwort: Das Gericht kann staatliche und private Stellen anschreiben und diese zur Edition oder zur Amtsauskunft auffordern. Dazu gehören:
  • Grundbuchamt: für den Kaufpreis und die seinerzeitigen Verträge
  • alle Bewohner und Geschäftsmieter eines Hauses: für den Mieterspiegel
  • Steueramt: für den Unterhalt
  • Bank: für den Hypothekarzins und Amortisationen des Fremdkapitals
  • die Verwaltung: für Verwaltungskosten
  • etc.
Frage: Muss ich beantragen, dass das Gericht diese Unterlagen sammelt?
Antwort: Ja, das ist zu empfehlen. Das Gericht muss sich schon von sich aus für den Sachverhalt interessieren, aber es hilft, wenn Sie alles feinsäuberlich beantragen. Urkunden von extern (Bank, Grundbuchamt) sind verlässlicher als Unterlagen, die der Vermieter einreicht.

Denken Sie daran: Wenn der Vermieter seine Mitwirkung verweigert, wird das Gericht vermuten, dass seine Rendite bereits missbräuchlich ist. Ihr Mietzins wird nicht noch weiter erhöht. Ziel erreicht!
Mieterin/Mieter: Wenn der Kauf der Liegenschaft aber mehr als 30 Jahre zurückliegt, muss der Vermieter keine Unterlagen mehr haben?
Antwort: In diese Richtung geht zur Zeit leider die Rechtsprechung. Dann müssen Sie die Orts- und Quartierüblichkeit von tieferen Mietzinsen beweisen. Das ist sehr schwierig. In diesen Fällen muss man sich als Mieterin oder Mieter bereits gut überlegen, ob man überhaupt ein Schlichtungsbegehren einreicht.